Wie wir morgen heizen
Deutschland hat sich zum Ziel gesetzt, bis 2045 klimaneutral zu werden. Ein wichtiger Beitrag dazu ist, die Wärmeversorgung klimafreundlich umzustellen. Dazu wurde das viel diskutierte Gebäudeenergiegesetz (GEG), umgangssprachlich auch „Heizungsgesetz“ genannt, am 8. September 2023 im Bundestag verabschiedet. Es soll zum 1.1.2024 in Kraft treten.
Ursprünglich sah das Gebäudeenergiegesetz vor, dass ab Januar 2024 keine neuen Öl- und Gasheizungen mehr eingebaut werden dürfen. Nun weicht die Regierung von diesen strikten Regelungen ab und verzahnt das Gebäudeenergiegesetz enger mit dem Wärmeplanungsgesetz, durch das die Kommunen verpflichtet werden, eine kommunale Wärmeplanung zu erarbeiten und ihre Heizinfrastruktur klimaneutral umzubauen. Solange es diese kommunale Wärmeplanung noch nicht gibt, bleibt für Eigentümer von Bestandsimmobilien und Mieter alles beim Alten.
Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Gebäudeenergiegesetz und den Auswirkungen für Kundinnen und Kunden der Neustadtwerke:
Wie sieht die gesetzliche Regelung derzeit aus?
Paragraf 72 des derzeit geltenden Gebäudeenergiegesetzes schreibt vor, dass Heizungen, die ab dem 1. Januar 1991 eingebaut wurden, maximal 30 Jahre betrieben werden dürfen. Das Alter Ihrer Heizung finden Sie auf dem Typenschild des Kessels. Im Zweifel fragen Sie Ihren Schornsteinfeger. Für Niedertemperatur- und Brennwertheizungen gilt die Austauschpflicht nicht. Eine weitere Ausnahme: Wer Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses ist und mindestens seit dem 1. Februar 2002 selbst dort wohnt, ist ebenfalls befreit.
Was bedeutet kommunale Wärmeplanung und was hat sie mit dem Heizungsgesetz zu tun?
Das geplante Heizungsgesetz ist eng mit der anstehenden kommunalen Wärmeplanung von Städten und Gemeinden verknüpft. Bei dieser verpflichtenden kommunalen Wärmeplanung ermitteln die Kommunen die vorhandenen Potenziale für eine klimaneutrale Wärmeversorgung. Die Wärmepläne der Kommunen legen fest, wo in Zukunft Fernwärme, Biogas oder Wasserstoff zur Verfügung stehen soll. Für die Bürgerinnen und Bürger soll das vor allem wichtige Orientierung bieten: So können sich Hauseigentümer, die in einem Gebiet leben, das in naher Zukunft an ein Fernwärmenetz angeschlossen wird, die Anschaffung einer teuren elektrischen Wärmepumpe sparen.
Neustadt ist eine Kommune mit bis zu 100.000 Einwohnern und muss somit spätestens zum 30. Juni 2028 einen kommunalen Wärmeplan vorlegen. Die Stadt Neustadt hat mit Unterstützung der Neustadtwerke bereits im Dezember 2022 einen Förderantrag bei der zuständigen Stelle des Bundes (ZUG) Zukunft-Umwelt-Gesellschaft gGmbH gestellt. Sobald dieser genehmigt ist kann's losgehen!
Solange eine Kommune noch keinen Wärmeplan vorgelegt hat und die Gebäudeeigentümer daher auch nicht wissen können, wie die Wärmeplanung in der Kommune künftig aussieht, soll das Heizungsgesetz auf Bestandsgebäude keine Anwendung finden. Das bedeutet, dass auch ab 2024 weiterhin Gasheizungen in Bestandsgebäuden eingebaut werden können. Die Gasheizungen werden dann später ggf. auf Wasserstoff umgerüstet oder mit Biomethan betrieben, sollte dies die kommunale Wärmeplanung vorschreiben.
Welche Heizungen kann ich ab 2024 in meinem Gebäude nutzen?
Hier ist es wichtig, zwischen Neubau und Bestand zu unterscheiden:
Das neue Heizungsgesetz soll in Neubaugebieten unmittelbar ab 2024 gelten und nicht an die kommunale Wärmeplanung gebunden sein. Das heißt, es gilt eine Pflicht zur Nutzung von 65 Prozent erneuerbarer Energien für neue Heizungen in Neubaugebieten. Bauherrinnen und Bauherren müssen dann eine der folgenden Heiztechnologien nutzen: Fernwärme, elektrische Wärmepumpen, Gasheizungen mit mind. 65 Prozent Biomethan, Wärmepumpen, Holz- bzw. Pelletheizungen, Hybridheizungen, Solarthermie und Stromheizungen.
Für Neubauten außerhalb von Neubaugebieten und Bestandsgebäude gilt die Vorgabe zur Nutzung von 65 Prozent erneuerbaren Energien so lange nicht, bis eine kommunale Wärmeplanung vorliegt und die Kommune durch gesonderten Verwaltungsakt diese Wärmeplanung auch in Kraft setzt. Das bedeutet: Kurzfristig ändert sich mit Einführung des Gesetzes in der momentan vorliegenden Fassung für Inhaber und/oder Mieter von Bestandsimmobilien nichts. Für Bauwillige, die bereits mit dem Bau begonnen oder den Bauantrag noch vor dem Jahreswechsel 2023/2024 eingereicht haben, auch nicht.
Kann ich meine Gasheizung auch in Zukunft nutzen?
Solange keine kommunale Wärmeplanung vorliegt, dürfen Gasheizungen auch ab 01. Januar 2024 neu eingebaut werden. Voraussetzung ist, dass diese H2-ready sind, d.h. in Zukunft auch mit Wasserstoff betrieben werden können und entsprechend umrüstbar sind, was in der Regel auf die gängigen Gasheizungen zutrifft. Diese Regelung gilt für Bestandsgebäude und auch für Neubauten außerhalb von Neubaugebieten.
Muss ich jetzt meine funktionierende Gasheizung austauschen?
Nein, funktionierende Heizungen im Bestand müssen nicht ausgetauscht, defekte Heizungen können repariert werden. Es wird also bis auf Weiteres keine bestehende Erdgasheizung verboten und entsprechende Heizungsanlagen in Bestandsimmobilien dürfen sowohl repariert als auch in nächster Zeit durch neue Heizanlagen ersetzt werden.
Muss ich meine bestehende Erdgasheizung kurzfristig auf Wasserstoff umrüsten lassen?
Nein. Kurzfristig ist das nicht notwendig. Die zuständigen Netzbetreiber werden das Gasnetz für den Transport von 100 Prozent grünem Wasserstoff fit machen. Ein neuer Gas-Brennwertkessel kann schon heute 20 Prozent Wasserstoff-Anteil verarbeiten und ist in der Regel auf 100 Prozent Wasserstoff aufrüstbar. Ab dem Jahr 2025 werden Brennwertthermen auf dem Markt sein, die bereits vollständig 100 Prozent wasserstofftauglich sind.
Welche Auswirkungen hat das Gebäudeenergiegesetz nun ganz konkret auf Ihre Heizung?
Der Digitalkompass zum GEG hilft Ihnen dabei, es herauszufinden. Klicken Sie einfach unten auf "Jetzt starten" und beantworten einige Fragen zu Ihrer Heizung.

Informationen zum Gebäudeenergiegesetz finden Sie auch auf den Seiten der Bundesregierung.
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