CO2-Kostenaufteilungsgesetz - Informationen für Vermieter und Mieter

Neues Umweltgesetz: Vermieter und Mieter sind gefordert

Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz – ist ein neues Bundesgesetz, dessen Auswirkungen von Vermietern und Mietern nun erstmals zu beachten sind. Es steht im Dienst des Klimaschutzes. Gesenkt werden soll der klimaschädliche, erderwärmende CO2-Ausstoß und anderer ebenfalls schädlicher Treibhausgase.

Treibhausgase entstehen unter anderem beim alltäglichen Heizen mit Öl, Gas und Kohle, den sogenannten fossilen Brennstoffen. Die in die Atmosphäre abgegebene Menge ist von vielen Faktoren abhängig: Wie stark und lange läuft die Heizung? Wie groß sind die Räume bzw. beheizten Flächen?  In welchem Zustand ist die Heizungsanlage?

Um den Verbrauch der Kohlenstoffdioxide zu senken, hat die Bundesregierung 2021 eine neue CO2-Bepreisung für Verkehr und Wärme per Gesetz eingeführt („CO2-Preis"). Zuvor wurde auf EU-Ebene ein europäischer Emissionshandel für die Energiewirtschaft und die energieintensive Industrie beschlossen.

Das aktuelle CO2-Aufteilungsgesetz greift seit dem 1. Januar 2023. Weil die Betriebskosten für den Abrechnungszeitraum 2023 erst jetzt, im Jahr 2024, fällig werden, gilt es vor allem für Vermieter, aber auch Mieter, die neuen Reglungen zu beachten.

Was die Gebäude und damit das Heizen betrifft, hat auch die CO2-Bepreisung dazu geführt, dass fossiles Heizen teurer wurde. Bislang konnten die Vermieter die dadurch entstanden Mehrkosten komplett auf die Mieter umlegen. Mit dem neuen Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz werden nun die Vermieter ebenfalls zur Kasse gebeten. Allerdings auf unterschiedliche Weise, abhängig vom „energetischen Zustand des Wohngebäudes", wie es heißt. Ist dieser schlecht, verbleiben höhere Kosten beim Vermieter und können nicht umgelegt werden. Dabei gilt laut CO2-Kostenaufteilungsgesetz ein Stufenmodell:

» Mediacenter-Datenarchiv/Bilder_News » 20240312_Stufenmodell CO2.jpg


Wichtig: Vermieter sind in der Pflicht, die Kosten aufzuteilen. Die Datengrundlage stellen ihnen die Energieversorger zur Verfügung. Das heißt konkret, auf den Abrechnungen weisen sie aus, wie viel CO2-Abgabe für das jeweilige Gebäude im Jahr 2023 angefallen ist. Wie das aussieht, veranschaulicht die nachfolgende Abbildung.

» Mediacenter-Datenarchiv/Bilder_News » 20240312_Grafik Abrechnung Stadtwerke.png

 

Dann sind die Vermieter am Zug. Sie können sich im Internet Hilfe holen: Die Bundesregierung hat eine Infostelle mit Berechnungshilfe dafür eingerichtet.

Doch auch manche Mieter sind gefordert, eine Einstufung vorzunehmen. Das ist dann der Fall, wenn sie Brennstoff oder Wärme direkt von den Neustadtwerken beziehen, wie etwa bei einer Gas-Etagenheizung. Den Vermieter-Anteil können sie sich jetzt innerhalb von zwölf Monaten vom Vermieter erstatten lassen.

Am Ende des Artikels sind nützliche Links für alle Anwendungsfälle aufgeführt.

 

Weiterhin ist zu beachten:

  • Die Einstufung muss jährlich mit jeder Heizkostenabrechnung neu erfolgen, da der Verbrauch sich ändern kann.
  • Das per fossiler Heizung erwärmte Wasser ist gesetzlich erfasst und wird in die Berechnung einbezogen, nicht jedoch ein separater Boiler, ein Gasherd, eine Wärmepumpe oder eine elektrische Heizung.
  • Versäumt ein Vermieter die Einstufung und somit seine Eigenbeteiligung, hat der Mieter das Recht, seinen Heizkosten-Anteil um drei Prozent zu kürzen.

 

Informationen über weitere Detailregelungen und Hilfen finden sich unter:

https://co2kostenaufteilung.bmwk.de

https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Energie/berechnung-aufteilung-kohlendioxidkosten

 

Ebenfalls hilfreich:

https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/energie/heizen-und-warmwasser/klimapaket-hier-berechnen-sie-den-co2preis-ihrer-heizkosten-43806

 

 

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