Ein Energieausweis ist eine Art "Gütesiegel" für die Energieeffizienz eines Gebäudes. Darin soll der ermittelte Energiewert des jeweiligen Gebäudes dokumentiert und einheitlich bewertet werden. Auf diese Weise lassen sich unterschiedliche Wohngebäude objektiv miteinander vergleichen.
Grundsätzlich kann jeder Eigentümer für sein Gebäude einen bedarfsorientieren Ausweis erstellen lassen. Die Kosten dafür sind allerdings höher. Der verbrauchsorientierte Energieausweis ist die günstigere Variante. Doch nicht immer ist der Energieverbrauchsausweis die zulässige Lösung.
Bei teilweiser oder vollständiger gewerblicher Nutzung kann der Energieausweis nicht durch die NEUSTADTWERKE erstellt werden. Unter folgendem Link finden Sie eine Auswahl an Energieberatern mit der entsprechenden Qualifikation in Ihrer Nähe: Zum Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Falls Sie an der Erstellung eines Energieausweises interessiert sind, melden Sie sich einfach unter 09161 - 785 500 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an kundenservice@neustadtwerke.de.
Seit 01.05.2014 gilt die neue EnergieEinsparVerordnung 2014 (kurz EnEV) und löst die bestehende EnEV 2009 ab. Die EnEV 2014 legt unter anderem fest, dass alle Hausbesitzer einen Energieausweis vorlegen müssen, wenn sie ihr Gebäude neu vermieten oder verkaufen möchten. Dies gilt auch, wenn nur vereinzelte Wohnungen vermietet oder verkauft werden. Der Energieausweis wird immer für das komplette Objekt erstellt und nicht für einzelne Wohnungen.
Neu in EnEV 2014: Angabe der Energieeffizienzklasse
Die neuen Energieausweise erhalten nun eine Energieeffizienzklasse von A+ (für Häuser mit sehr guter Energieeffizienz) bis zu H (Häuser mit schlechter Energieeffizienz). Bereits erstellte Energieausweise ohne Effizienzklasse bleiben auch weiterhin gültig.
Auch für Immobilienanzeigen ist die Angabe der Energieeffizienzklasse ab dem 01.05.2014 Pflicht. Betroffen von dieser Regelung sind allerdings nur Energieausweise für Wohngebäude, die nach dem 01.05.2014 ausgestellt werden. Liegt bereits ein gültiger Energieausweis ohne Energieeffizienzklasse für das zur Vermietung oder zum Verkauf stehende Gebäude vor, besteht in der Immobilienanzeige keine Pflicht zur Angabe der Effizienzklasse. Dem neuen Mieter oder Eigentümer muss künftig der Energieausweis ausgehändigt werden. Bei Missachtung der EnEV 2014 drohen den Eigentümern hohe Bußgelder.