GRUNDVERSORGUNG

Gemäß § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ist der Grundversorger für Haushaltskunden* in der allgemeinen Versorgung zum Stichtag 1. Juli in einem drei Jahresrhythmus zu ermitteln. Die Feststellung ist im Internet zu veröffentlichen.

*Haushaltskunden im Sinne von § 3 Nr. 22 des EnWG sind Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 kWh nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.


Feststellung des Grundversorgers für das Netzgebiet der Stadtwerke Neustadt a.d. Aisch GmbH: 

Gemäß § 36 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes wurden zum 1. Juli 2024 die Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre bestimmt und der zuständigen Behörde mitgeteilt. 

Grundversorger für das Konzessionsgebiet der Stadtwerke Neustadt a.d. Aisch sind die Stadtwerke Neustadt a.d. Aisch GmbH.

 

 

ERSATZVERSORGUNG

Bei Stromentnahme aus dem Niederspannungsleitungsnetz der Stadtwerke Neustadt a.d. Aisch GmbH (Netzbetreiber) die keinem Lieferanten zugeordnet werden kann, liefert die Stadtwerke Neustadt a.d. Aisch GmbH. Die Preise hierfür werden nach dem genehmigten Preisblatt für "Ersatzversorgung" verrechnet. 

Die Ersatzversorgung endet mit Abschluss eines Stromlieferungsvertrages, spätestens aber drei Monate nach Beginn der Ersatzversorgung.