Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) ist am 2. September 2016 in Kraft getreten. Der Messstellenbetrieb ist damit nicht mehr Aufgabe des Netzbetreibers, sondern des grundzuständigen Messstellenbetreibers. Die Stadtwerke Neustadt a.d. Aisch GmbH übernimmt nach § 3 MsbG den Messstellenbetrieb als grundzuständiger Messstellenbetreiber i.S.d.G., im Stromnetzgebiet der Stadtwerke Neustadt a.d. Aisch GmbH soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach § 5 oder § 6 MsbG durch den Anschlussnutzer bzw. den Anschlussnehmer getroffen wird.
Nachfolgender Vertrag regelt die Rechte und Pflichten zur Durchführung des Messstellenbetriebs einschließlich der mess- und eichrechtskonformen Messung an den Messlokationen von Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern durch einen nicht mit dem Netzbetreiber identischen Messstellenbetreiber, der
a) aufgrund einer Übertragung nach den §§ 41ff. MsbG
b) aufgrund einer Beauftragung durch den Anschlussnutzer nach § 5 MsbG oder
c) aufgrund einer Beauftragung durch den Anschlussnehmer nach § 6 MsbG
im Netzgebiet der Stadtwerke Neustadt an der Aisch GmbH auf der Grundlage des MsbG sowie der auf dieser Basis erlassenen Rechtsverordnungen und behördlichen Festlegungen in jeweils aktueller Fassung zuständig ist.
Die Liberalisierung des Messwesens gilt unterschiedslos für den konventionellen als auch den Messstellenbetrieb mit mME und iMsys.
Der MSB-RV regelt insofern den Messstellenbetrieb durch einen Dritten umfassend.
Der MSB-RV regelt den Messstellenbetrieb an den Messlokationen von Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern, für die nicht der VNB als gMSB zuständig ist.
Auf Wunsch des Kunden passen die NEUSTADTWERKE gemäß § 115, Abs. 1 EnWG bestehende Netzanschlussverträge an die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) an. Die Richtlinien Netzrückwirkungen sind bei den NEUSTADTWERKEn einsehbar.