Möchten Sie Ihr Haus zukünftig mit Erdgas beheizen oder mit Erdgas kochen, dann prüfen wir gerne ob Ihre Immobilie an das Erdgasnetz angeschlossen werden kann!
Für die Prüfung benötigen wir natürlich Angaben über die Lage des Objektes, hierzu haben wir ein Formular (Anfrage über einen Erdgasnetzanschluss) vorbereitet, das Sie uns bitte ausgefüllt zukommen lassen.
Anfrage über einen Gasnetzanschluss Anfrage zur Erstellung eines Angebots für einen Erdgas-Hausanschluss |
Bauherrenmappe - Teil 1: NEUSTADTWERKE |
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Bauherrenmappe - Teil 2: Kommunalbetriebe Niederschlagswassergebühr - Informationsblatt |
Für die Beauftragung des Erdgasnetzanschlusses erhalten Sie von uns ein Kostenangebot über den „Netzanschluss für die Erdgasversorgung in Niederdruck“ (gemäß Niederdruckanschlussverordnung – NDAV) zusammen mit der dazugehörigen Auftragserteilung. Bitte senden Sie uns diese unterschrieben zurück.
Gerne stehen wir für eine individuelle Beratung unter der Telefonnummer 09161 / 785 200 zur Verfügung.
Der Erdgasanschluss wird anschließend in unserem Auftrag von Mitarbeitern der N-Ergie Netzgesellschaft erstellt.
Interessante Unterlagen hierzu können Sie dem nachfolgendem Link entnehmen:
Damit Sie in Ihrem Haus allen Komfort uneingeschränkt nutzen können und Ihre Installation allen sicherheitstechnischen Voraussetzungen entspricht, muss die Anlage von einer zugelassenen Firma mit entsprechender fachlicher Qualifikation
Die Inbetriebnahme der Gasversorgung wird nur in Anwesenheit des Installateurs vorgenommen.
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung - NDAV).
NDAV vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477, 2485), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. November 2021 (BGBl. I S. 4786) geändert worden ist.
Gas Niederdruckanschlussverordnung - NDAV |
zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung - NDAV) vom 01.11.2006, BGBl. I S. 2477.
Ergänzende Bedingungen - Niederdruckanschlussverordnung - NDAV |