Steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Neuregelung nach § 14a EnWG


Klimaziele und Integration neuer Technologien

Um die Klimaziele zu erreichen, werden in den nächsten Jahren zahlreiche Wärmepumpen, Ladestationen für Elektrofahrzeuge und Batteriespeicher in das Niederspannungsnetz integriert. Damit diese leistungsstarken Verbrauchseinrichtungen sicher und effizient betrieben werden können, sind sowohl Netzoptimierungen als auch die Möglichkeit zur gezielten Steuerung dieser Anlagen erforderlich.

 

Netzsteuerung: Vermeidung von Überlastungen

Als Netzbetreiber haben wir zukünftig die Möglichkeit, bei hoher Netzauslastung einzelne Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen oder Wallboxen auf eine Leistung von 4,2 kW zu reduzieren. Im Gegenzug profitieren Sie als Anlagenbetreiber von reduzierten Netzentgelten – unabhängig davon, ob die Steuerung tatsächlich durchgeführt wird.

Die netzorientierte Steuerung wird in § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) geregelt. Die Regelung ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten.

 

Wer ist betroffen?

Die Neuregelung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) betrifft ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommene steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer elektrischen Leistung über 4,2 kW im Niederspannungsnetz:

  • Wärmepumpen inkl. Zusatz- oder Notheizungsvorrichtungen / Heizstäben für die Raumheizung in Wohn-, Büro- oder Aufenthaltsräumen

  • Private Ladepunkte für Elektrofahrzeuge (Wallboxen bzw. nicht öffentlich-zugängliche Ladepunkte)

  • Klimaanlagen zur Raumkühlung in Wohn-, Büro- oder Aufenthaltsräumen (zentral steuerbar und fest im Gebäude installiert)

  • Stromspeicher

 

Voraussetzungen: 

  • elektrische Anschlussleistung über 4,2 kW 

  • Anschluss an das Niederspannungsnetz

  • Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2024 mit Anmeldung durch den Elektroinstallateur beim Netzbetreiber (Bitte beachten Sie: Die oben genannten Geräte dürfen nicht ohne Anmeldung betrieben werden!)

 

Mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen an einem Netzanschluss, deren Gesamtleistung 4,2 kW überschreitet, unterliegen ebenfalls der Regelung. Nachtspeicherheizungen sind nicht betroffen.

 

Reduzierung der Bezugsleistung

Im Fall einer strom- oder spannungsbedingten Gefährdung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Niederspannungsnetzes, insbesondere aufgrund von Überlastungen der Betriebsmittel in einem Netzbereich, sind wir als Netzbetreiber verpflichtet, den Leistungsbezug der im betroffenen Netzbereich angeschlossenen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen im notwendigen Umfang zu reduzieren.

Mindestleistung bleibt erhalten: Die Leistung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen kann auf bis zu 4,2 kW reduziert werden. Diese Mindestleistung ist stets sichergestellt, sodass eine vollständige Abschaltung der Anlagen nicht erfolgt. Sollte eine Anlage technisch nicht auf 4,2 kW reduziert werden können, wird sie auf die nächst niedrigere verfügbare Leistungsstufe abgeregelt – in Ausnahmefällen auch bis auf 0 kW.

Die Steuerung erfolgt grundsätzlich separat für jede Verbrauchseinrichtung. Bei mehreren angeschlossenen Anlagen wie Wärmepumpen oder Klimageräten hinter einem Netzanschluss wird die Gesamtleistung dieser Anlagen berücksichtigt.

Dieser Mechanismus trägt dazu bei, Netzengpässe zu vermeiden und die Versorgung aller angeschlossenen Geräte zu sichern.

 

Steuerbarkeit und technische Anforderungen

Für die Netzsteuerung müssen die Anlagen technisch steuerbar sein. Die Kosten für die Herstellung der Steuerbarkeit tragen die Anlagenbetreiber, die dabei die Vorgaben der Messstellenbetreiber einhalten müssen.

Grundsätzlich kann der Messstellenbetreiber nach § 34 Absatz 2 MsbG mit der Umsetzung der Steuerbarkeit beauftragt werden.

 

Übergangsfristen für Bestandsanlagen

Auch Anlagen, die vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, können freiwillig in die neue Regelung überführt werden. Dabei entfällt jedoch der Bestandsschutz dauerhaft. Ein Wechsel zurück ist nicht möglich.

Bestandsanlagen mit bereits reduzierten Netzentgelten behalten diese Regelung bis zum 31. Dezember 2028 bei. Danach gelten die neuen Vorgaben.

Die Schaltzeiten für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden finden Sie im Bereich Schaltbare Einrichtungen.

 

Vorteile für Anlagenbetreiber

Anlagenbetreiber profitieren von reduzierten Netzentgelten, wenn die Netzsteuerung zugelassen wird. Es stehen verschiedene Modelle zur Wahl:

  • Modul 1: Pauschale Netzentgeltreduzierung

  • Modul 2: Prozentuale Reduzierung des Netzentgeltes pro bezogener Kilowattstunde (separater Zähler erforderlich)

  • Modul 3: Anreizmodul mit zeitlich variablen Netzentgelten (ab 01.01.2025, nur in Kombination mit Modul 1)

 

Betreiber können auf Wunsch zwischen den Modulen wechseln. Eine Kombination aus Modul 1 und 2 ist nicht möglich. In der Grund- und Ersatzversorgung ist eine Netzentgeltreduzierung nur gemäß Modul 1 möglich.

 

Modul 1

Modul 2

Modul 3

Gültigkeit

ab 01.01.2024 für Kunden mit und ohne registrierender Leistungsmessung

ab 01.01.2024 für Kunden ohne registrierende Leistungsmessung

ab 01.01.2025 für Kunden ohne registrierende Leistungsmessung

Reduzierung Netzentgelt

siehe Preisblatt

siehe Preisblatt

siehe Preisblatt

Messaufbau

gemeinsame Verbrauchsmessung oder getrennte Verbrauchsmessung

getrennte Verbrauchsmessung notwendig, d.h. ein zweiter Zählerwird benötigt

gemeinsame Verbrauchsmessung oder getrennte Verbrauchsmessung

 

Ihr Vertrag bleibt beim Stromlieferanten

In der Regel schließen Haushalte ihre Verträge nicht direkt mit dem Netzbetreiber, sondern ausschließlich mit ihrem Stromlieferanten. Das bleibt auch weiterhin so.

Das bedeutet: Wir als Netzbetreiber gewähren Ihrem Stromlieferanten die reduzierten Netzentgelte, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Ihr Stromlieferant ist verpflichtet, diese Vergünstigungen an Sie weiterzugeben und die Entgeltreduzierung transparent auf Ihrer Stromrechnung auszuweisen.

 

Voraussetzungen für reduzierte Netzentgelte

Die Netzentgeltreduzierung kann nur gewährt werden, wenn:

  1. Die Elektroinstallation und die elektrischen Anlagen den technischen Anschlussbedingungen (TAB) und den ergänzenden Anforderungen des Netzbetreibers entsprechen und

  2. diese Anforderungen vom Betreiber und Installateur dem Netzbetreiber schriftlich bestätigt werden.

 

Weitere Informationen und Antragstellung

Details zu den Netzentgeltmodulen finden Sie in unserem Preisblatt der Netznutzungsentgelte.

Die Antragstellung erfolgt schnell und unkompliziert über unser Netzanschlussportal oder durch Einsendung der ausgefüllten Formulare per E-Mail an technik@neustadtwerke.de. Haben Sie Fragen? Wir unterstützen Sie gerne!

 

 

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Preisblatt Netznutzungsentgelte 2025                                             

     
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Antrag zur Errichtung und zum Betrieb eines Batteriespeichers                             

     
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Antrag zur Errichtung und zum Betrieb einer Stromerzeugungsanlage                  

     
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Antrag Wärmepumpe / Marmorheizung / Durchlauferhitzer                                   

     
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Antrag zum Betrieb einer Ladestation für Elektrofahrzeuge                                    

     

 

Weiterführende Informationen

Beschlüsse der Bundesnetzangentur